Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz

GÜG 2008

§ 21 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 20 § 22